VORAUSSETZUNGEN
Das
Wohngeld wird jenen Mietern und Mieterinnen von privaten Wohnungen (ausgenommen
der Luxuswohnungen) gewährt, welche im Besitz der vom obgenannten Gesetz
vorgesehenen VORAUSSETZUNGEN
sind und zwar:
1) Für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
·
WOHNSITZ ODER ERWERBSTÄTIGKEIT: Sie müssen beim Einreichen des Gesuches seit
mindestens 5 Jahren im Landesgebiet ansässig sein (die historische
Ansässigkeit ist gültig) oder sie müssen mindestens eine fünfjährige
Erwerbstätigkeit im Landesgebiet ausgeübt haben (in den letzten 5 Jahren);
· SPRACHGRUPPENZUGEHÖRIGKEIT: Sie müssen beim Einreichen des Gesuches im Besitz der Erklärung der
Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen sein.
2) Für Nicht-EU-Bürger: Sie müssen
beim Einreichen des Gesuches seit mindestens 5 Jahren im Landesgebiet
ohne Unterbrechung regulär ansässig sein und mindestens eine
dreijährige Erwerbstätigkeit (Zusammenlegung der einzelnen Tage bis hin zu
1095 Arbeitstagen) im Landesgebiet ausgeübt haben.
·
Einzelpersonen, die das 23.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Besondere soziale Kategorien können zugelassen werden;
·
Gesuchsteller und
Gesuchstellerinnen, deren Leistungsfähigkeit die gesetzlich vorgesehene
Einkommenshöchstgrenze (2. Einkommensstufe), laut Art. 58 des L.G. Nr.
13/98, überschreitet (derzeitig € 27.700,00 – gültig für das Einkommen 2010);
·
Gesuchsteller und
Gesuchstellerinnen, die Eigentümer einer dem Bedarf der Familie
angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sind, oder das Fruchtgenuß-,
Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben.
Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sind auch ausgeschlossen, wenn sie in den
fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches das Eigentum, das Fruchtgenuß-,
Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert haben. Eine Wohnung entspricht dem
Bedarf der Familie, wenn die Größe mindestens 28 m² für 1 Person und zudem 15
m² für jede weitere Person ausmacht und die Wohnung vom Arbeitsplatz oder vom
Wohnsitz aus leicht erreichbar ist (bis zu 40 km Entfernung). Berücksichtigt
werden auch jene Wohnungen, die Eigentum von Personengesellschaften oder von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Person beteiligt
ist. All dies gilt auch für den nicht getrennten Ehegatten/die nicht getrennte
Ehegattin und für den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin.
·
Gesuchsteller und
Gesuchstellerinnen, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, Kauf
oder die Wiedergewinnung einer für die Familie angemessenen und vom
Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz aus leicht erreichbaren Wohnung (40 km)
zugelassen worden sind.
·
Gesuchsteller und
Gesuchstellerinnen, deren Eltern oder Schwiegereltern (Eltern des
Lebensgefährten/der Lebensgefährtin) über Wohnungen verfügen, deren
Konventionalwert das in Art. 46, Absatz 2 angegebene Ausmaß überschreitet oder
über ein Immobiliarvermögen verfügen, das den in Art. 47, Absatz 3 und den in
der entsprechenden Durchführungsverordnung angegebenen Betrag überschreitet.
Gerechnet werden auch Wohnungen, die in den fünf Jahren vor Einreichung des
Gesuches veräußert worden sind und Wohnungen, die im Eigentum von
Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an
denen die Eltern oder Schwiegereltern (Eltern des Lebensgefärten/der
Lebensgefährtin) beteiligt sind. Hypothekarische Darlehen, die für den Bau oder
den Kauf dieser Wohnungen aufgenommen wurden, werden dabei vom Konventionalwert
in Abzug gebracht, soweit sie belegt sind. Das obgenannte Vermögen wird von
dem Büro „Wohngeld“ geschätzt. Weitere Auskünfte können in den zuständigen
Ämter eingeholt werden.
·
Die Mieter und Mieterinnen von
Wohnungen des Wohnbauinstitutes und anderer öffentlicher Körperschaften (z.B. Demanio und Gemeinde);
·
Gesuchsteller und
Gesuchstellerinnen, die die Wohnung von Verwandten oder Verschwägerten ersten
Grades gemietet haben (Eltern/Schwiegereltern/Eltern
des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin bzw Kinder/Schwiegerkinder/Kinder des
Lebensgefährten/der Lebensgefährtin);
·
Gesuchsteller und
Gesuchstellerinnen, die einen Teil der Wohnung untervermieten;
·
Gesuchsteller und
Gesuchstellerinnen, die andere Wohnungen zum Zweck der Weitervermietung
anmieten.
·
Übertragung des Eigentums, Miteigentums, des
lebenslänglichen Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes an den/die Ehegatten/in infolge
von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe;
·
Verlust der Verfügbarkeit über die Wohnung
infolge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen
der Ehe oder einer anderen gerichtlichen Verfügung im Bereich des
Familienrechtes, die nicht wegen Gewaltanwendung erlassen wurde;
·
Verlust der Wohnung als Eigentum infolge
Zwangsversteigerung;
·
Verkauf der Wohnung und Rückzahlung mit Zinsen des
öffentlichen Beitrages (gilt nur für die nicht angemessenen
Wohnungen oder für das Miteigentum – wenn die Wohnung angemessen war, muss der
Gesuchsteller/die Gesuchstellerin 5 Jahren vor Einreichen des Gesuches warten).
Für weitere Erläuterungen über besondere Fälle können Sie sich an die
angeführten Büros wenden.