VORAUSSETZUNGEN

 

Das Wohngeld wird jenen Mietern und Mieterinnen von privaten Wohnungen (ausgenommen der Luxuswohnungen) gewährt, welche im Besitz der vom obgenannten Gesetz vorgesehenen  VORAUSSETZUNGEN sind und zwar:

 

1) Für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

·       WOHNSITZ ODER ERWERBSTÄTIGKEIT: Sie müssen beim Einreichen des Gesuches seit mindestens 5 Jahren im Landesgebiet ansässig sein (die historische Ansässigkeit ist gültig) oder sie müssen mindestens eine fünfjährige Erwerbstätigkeit im Landesgebiet ausgeübt haben (in den letzten 5 Jahren);

·       SPRACHGRUPPENZUGEHÖRIGKEIT: Sie müssen beim Einreichen des Gesuches im Besitz der Erklärung der Zugehörigkeit oder der Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen sein.

 

2) Für Nicht-EU-Bürger: Sie müssen beim Einreichen des Gesuches seit mindestens 5 Jahren im Landesgebiet ohne Unterbrechung regulär ansässig sein und mindestens eine dreijährige Erwerbstätigkeit (Zusammenlegung der einzelnen Tage bis hin zu 1095 Arbeitstagen) im Landesgebiet ausgeübt haben.

 

 

WER IST VON DER GEWAHRUNG DES WOHNGELDES AUSGESCHLOSSEN?

 

 

·       Einzelpersonen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Besondere soziale Kategorien können zugelassen werden;

·       Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, deren Leistungsfähigkeit die gesetzlich vorgesehene Einkommenshöchstgrenze (2. Einkommensstufe), laut Art. 58 des L.G. Nr. 13/98, überschreitet (derzeitig € 27.700,00 – gültig für das Einkommen 2010);

·       Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sind, oder das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sind auch ausgeschlossen, wenn sie in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches das Eigentum, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung  veräußert haben. Eine Wohnung entspricht dem Bedarf der Familie, wenn die Größe mindestens 28 m² für 1 Person und zudem 15 m² für jede weitere Person ausmacht und die Wohnung vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz aus leicht erreichbar ist (bis zu 40 km Entfernung). Berücksichtigt werden auch jene Wohnungen, die Eigentum von Personengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Person beteiligt ist. All dies gilt auch für den nicht getrennten Ehegatten/die nicht getrennte Ehegattin und für den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin.

·       Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, Kauf oder die Wiedergewinnung einer für die Familie angemessenen und vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz aus leicht erreichbaren Wohnung (40 km) zugelassen worden sind.

·       Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, deren Eltern oder Schwiegereltern (Eltern des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin) über Wohnungen verfügen, deren Konventionalwert das in Art. 46, Absatz 2 angegebene Ausmaß überschreitet oder über ein Immobiliarvermögen verfügen, das den in Art. 47, Absatz 3 und den in der entsprechenden Durchführungsverordnung angegebenen Betrag überschreitet. Gerechnet werden auch Wohnungen, die in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert worden sind und Wohnungen, die im Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Eltern oder Schwiegereltern (Eltern des Lebensgefärten/der Lebensgefährtin) beteiligt sind. Hypothekarische Darlehen, die für den Bau oder den Kauf dieser Wohnungen aufgenommen wurden, werden dabei vom Konventionalwert in Abzug gebracht, soweit sie belegt sind. Das obgenannte Vermögen wird von dem Büro „Wohngeld“ geschätzt. Weitere Auskünfte können in den zuständigen Ämter eingeholt werden.

·       Die Mieter und Mieterinnen von Wohnungen des Wohnbauinstitutes und anderer öffentlicher Körperschaften (z.B. Demanio und Gemeinde);

·       Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die die Wohnung von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades gemietet haben (Eltern/Schwiegereltern/Eltern des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin bzw Kinder/Schwiegerkinder/Kinder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin);

·       Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die einen Teil der Wohnung untervermieten;

·       Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die andere Wohnungen zum Zweck der Weitervermietung anmieten.

 

 

AUSNAHME

·       Übertragung des Eigentums, Miteigentums, des lebenslänglichen Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes an den/die Ehegatten/in infolge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe;

·       Verlust der Verfügbarkeit über die Wohnung infolge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe oder einer anderen gerichtlichen Verfügung im Bereich des Familienrechtes, die nicht wegen Gewaltanwendung erlassen wurde;

·       Verlust der Wohnung als Eigentum infolge Zwangsversteigerung;

·       Verkauf der Wohnung und Rückzahlung mit Zinsen des öffentlichen Beitrages (gilt nur für die nicht angemessenen Wohnungen oder für das Miteigentum – wenn die Wohnung angemessen war, muss der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin 5 Jahren vor Einreichen des Gesuches warten).

 

 

Für weitere Erläuterungen über besondere Fälle können Sie sich an die angeführten Büros wenden.